© Ulrike Icha
DUNKELFELDMikroskopie-Austria®

Rechtliche Klärung zur Dunkelfeldmikroskopie

Um rechtliche Klarheit zur Anwendung der Dunkelfeldmikroskopie zu schaffen, haben wir Rechtsanwalt Dr.

Manfred Schiffner beauftragt, das Thema aus juristischer Sicht zu prüfen.

Seine Einschätzung hilft dabei, die berufsrechtliche Einordnung dieser Methode besser zu verstehen. Hier finden Sie den Originaltext: Im Auftrag der Dunkelfeldmikroskopie Austria (Berufsverband für Dunkelfeldmikroskopie) unternehme ich den Versuch, mit der vorliegenden Expertise die Anwendung der Dunkelfeldmikroskopie berufsrechtlich einzuordnen.  1. Begriffsdefinition  Die Dunkelfeldmikroskopie ist auf Prof. Dr. Enderlein (1872-1968) zurückzuführen, er war Zoologe und erkannte im Zuge seiner Fleckfieberforschung die Fähigkeit des Blutes, sich bei Belastungen selber zu regulieren. Er beobachtete im Mikroskop kleinste bewegliche Lebewesen. Diese regulierenden Kleinstlebewesen konnten aufgrund ihrer Winzigkeit nur mithilfe eines Dunkelfeldmikroskops sichtbar gemacht werden und nicht mit dem Hellfeldmikroskop. Aufgrund seiner unzähligen Studien kam er zu den Schlussfolgerungen, dass die Ursache für chronische Krankheiten nicht Bakterien etc. sind, sondern die Milieuverschiebung, also ein Ungleichgewicht. Prof. Dr. Enderlein erkannte ebenso wie schon vor ihm der französischen Chemiker, Pharmazeut und Mediziners Prof. Dr.  Antoine Béchamp und der französische Toxikologe Claude Bernard, dass sich aufgrund einer Milieuverschiebung krankmachende Mikroben entwickeln können („Le germe n’est rien, le terrain est tout.“ - „Die Mikrobe ist nichts, der Nährboden ist alles.“). Bei der Anwendung der Dunkelfeldmikroskopie werden keine hämatologischen Untersuchungen vorgenommen, es bleibt bei der reinen Betrachtung von Blutbestandteilen (roten und weißen Blutkörperchen, Thrombozyten), sowie der Regulationsfähigkeit des Blutes, also von einem lebendigen Material. Davon ausgehend hat sich die Auffassung entwickelt, dass die Dunkelfeldmikroskopie eine wissenschaftliche nicht anerkannte Methode ist, vor allem vor dem Hintergrund, dass keine validen Studien vorliegen und die Reproduzierbarkeit der Ermittlungsergebnisse nicht möglich ist. 2. Gewerberechtliche Beurteilung In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die gesamte Heilkunde inklusive die Psychotherapie im Bereich des Gesundheitswesens, die Tätigkeiten der Hebammen, Tierärzte, der medizinisch-technische Dienst etc. nicht unter den Anwendungsberiech der Gewerbeordnung fällt (§ 2 Abs 1 Z 11 GewO).  Daraus kann schlussgefolgert werden, dass die Dunkelfeldmikroskopie ebenfalls nicht der Gewerbeordnung unterliegt und es kann demnach auch hierfür kein Gewerbeschein ausgestellt werden.  3. Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst (MTD-G)  Nach der Legaldefinition wird die eigenverantwortliche Ausführung aller Laboratoriumsmethoden nach ärztlicher Anordnung umfasst, die im Rahmen des medizinischen Untersuchung-, Behandlung,- und Forschungsbetriebes erforderlich sind, insbesondere unter anderem die klinisch-chemische, hämatologische und immunhämatologischen Untersuchung.  Ausgehend von dieser Legaldefinition ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die Betrachtung des Bluttropfens nicht eine dem medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst vorbehaltene Tätigkeit ist.  4. 4.1 Ärztegesetz  Der ärztliche Vorbehaltsbereich ist im § 2 des Ärztegesetz geregelt, demnach ist jede auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen begründende Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, eine ärztliche Tätigkeit und darf nur von einem Arzt ausführt werden. Herrschendes Abgrenzungskriterium zu Behandlungsmethoden durch Nicht-Ärzte ist derzeit das sogenannte Wissenschaftlichkeitskriterium, was bedeutet, dass alle Behandlungsmethoden, die wissenschaftlich anerkannt sind, der Schulmedizin zugeordnet sind, also der sogenannten evidenzbasierten Medizin und alle übrigen Behandlungsmethoden, die nicht dieses Kriterium erfüllen, unterliegen demnach nicht dem ärztlichen Vorbehaltsbereich.   In diesem Zusammenhang muss klargestellt werden, dass dieses Wissenschaftlichkeitskriterium ausschließlich im Sinne der Naturwissenschaft zu verstehen ist, also im Sinne des physikalisch/mathematisch nachvollziehbaren Bereiches, sohin im Newtonschen- Weltbild.  Um den Begriff der medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse näher zu erfassen, ist auf das Curriculum der medizinischen Fakultäten zurückzugreifen. Fehlt im Curriculum eine dementsprechende Ausbildung für eine Tätigkeit kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass diese Tätigkeit nicht dem ärztlichen Vorbehaltsbereich unterliegt und demnach eine für Nicht-Ärzte erlaubte Tätigkeit darstellt.   Diesen Ansatz vorausgesetzt, kann in der Beurteilung, ob die Dunkelfeldmikroskopie den ärztlichen Vorbehaltsbereich zuzurechnen ist, die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Dunkelfeldmikroskopie diese Anforderungen nicht erfüllt und somit auch von Nicht- Ärzten angewendet werden kann. Dies setzt allerding voraus, dass der Anwender der Dunkelfeldmikroskopie keine medizinischen Diagnosen erstellt, sondern nur reine Zustandsbeschreibung des energetischen Haushaltes und des vorgefundenen Milieus. 4.2 In diesem Zusammenhang muss auch erwähnt werden, dass die Dunkelfeldmikroskopie die Gewinnung eines Bluttropfens voraussetzt. Nun ist die gängige Anschauung die, dass Nicht-Ärzte keinesfalls invasiv arbeiten dürfen, also die Entnehmung eines Bluttropfens. Aus meiner Erfahrung und Gesprächen mit Anwender der Dunkelfeldmikroskopie habe ich erfahren, dass die Gewinnung eines Bluttropfens nicht durch den Anwender erfolgt, sondern durch den Klienten selbst und zwar in der Form, dass der Klient eine automatisierte Blutlanzette verwendet, deren Stichtiefe derart vorprogrammiert ist, dass nur ein minimales Eindringen durch die Haut erfolgt und zwar in der Regel an der Fingerbeere.  Es liegt also eine Selbstanwendung vor und hat unser Höchstgericht hier in einem ähnlichen Fall ausgesprochen, dass bei der Anwendung eines laiengerechten Gerätes zur Selbstanwendung durch den Kunden keine ärztliche Tätigkeit vorliegt.  Eine weitere ähnliche Entscheidung durch unser Höchstgericht besagt, dass bei der laiengerechten Selbstanwendung einer Blutlanzette zur Gewinnung eines Bluttropfens um einen geringfügigen Eingriff handelt, der gerade noch von einem Nicht-Arzt vorgenommen werden darf, wenn dieser Bluttropfen dazu dient, diesen auf einem Teststreifen anzubringen.  Ausgehend von diesen Entscheidungen kann ebenfalls festgehalten werden, dass die Gewinnung des Bluttopfens durch den Klienten keine ärztliche Tätigkeit darstellt.  5. 5.1 Zusammenfassung Aus gewerberechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass die Dunkelfeldmikroskopie nicht der Gewerbeordnung unterliegt, sie kann jedoch als Neuer Selbständiger ausgeübt werden. Im Rahmen eines bereits bestehenden Gewerbes, wie zB. des Energetikergewerbes, kann sie natürlich immer ergänzend hinzugenommen werden.  5.2 Nach meinem derzeitigen Kenntnis- und Ermittlungsstandes komme ich zur Schlussfolgerung, dass die Anwendung der Dunkelfeldmikroskopie nicht dem ärztlichen Vorbehaltsbereich und auch nicht dem Vorbehaltsbereich des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst unterliegt und demnach auch von Nicht-Ärzten angewendet werden kann.  Da allerdings zu diesem Thema, soweit überschaubar, keine gesicherte Judikatur vorliegt, muss ich diese Aussage insofern relativieren, als ich diese nicht mit der notwendigen Sicherheit abgeben kann. Ich empfehle daher immer wieder ein Monitoring durchzuführen, um am aktuellen Stand zu bleiben.  11. September 2025  Quelle: Rechtsauskunft von Dr. Manfred Schiffner / Kanzlei Schiffner&Team Kanzleisitz: Haushamer Str. 2, 8054 Seiersberg im Auftrag von Dunkelfeldmikroskopie Austria®  © Dunkelfeldmikroskopie Austria®
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Rechtliche Klärung zur

Dunkelfeldmikroskopie

Um rechtliche Klarheit zur Anwendung der

Dunkelfeldmikroskopie zu schaffen, haben

wir Rechtsanwalt Dr. Manfred Schiffner

beauftragt, das Thema aus juristischer Sicht

zu prüfen.

Seine Einschätzung hilft dabei, die berufsrechtliche Einordnung dieser Methode besser zu verstehen. Hier finden Sie den Originaltext: Im Auftrag der Dunkelfeldmikroskopie Austria (Berufsverband für Dunkelfeldmikroskopie) unternehme ich den Versuch, mit der vorliegenden Expertise die Anwendung der Dunkelfeldmikroskopie berufsrechtlich einzuordnen.  1. Begriffsdefinition  Die Dunkelfeldmikroskopie ist auf Prof. Dr. Enderlein (1872-1968) zurückzuführen, er war Zoologe und erkannte im Zuge seiner Fleckfieberforschung die Fähigkeit des Blutes, sich bei Belastungen selber zu regulieren. Er beobachtete im Mikroskop kleinste bewegliche Lebewesen. Diese regulierenden Kleinstlebewesen konnten aufgrund ihrer Winzigkeit nur mithilfe eines Dunkelfeldmikroskops sichtbar gemacht werden und nicht mit dem Hellfeldmikroskop. Aufgrund seiner unzähligen Studien kam er zu den Schlussfolgerungen, dass die Ursache für chronische Krankheiten nicht Bakterien etc. sind, sondern die Milieuverschiebung, also ein Ungleichgewicht. Prof. Dr. Enderlein erkannte ebenso wie schon vor ihm der französischen Chemiker, Pharmazeut und Mediziners Prof. Dr.  Antoine Béchamp und der französische Toxikologe Claude Bernard, dass sich aufgrund einer Milieuverschiebung krankmachende Mikroben entwickeln können („Le germe n’est rien, le terrain est tout.“ - „Die Mikrobe ist nichts, der Nährboden ist alles.“). Bei der Anwendung der Dunkelfeldmikroskopie werden keine hämatologischen Untersuchungen vorgenommen, es bleibt bei der reinen Betrachtung von Blutbestandteilen (roten und weißen Blutkörperchen, Thrombozyten), sowie der Regulationsfähigkeit des Blutes, also von einem lebendigen Material. Davon ausgehend hat sich die Auffassung entwickelt, dass die Dunkelfeldmikroskopie eine wissenschaftliche nicht anerkannte Methode ist, vor allem vor dem Hintergrund, dass keine validen Studien vorliegen und die Reproduzierbarkeit der Ermittlungsergebnisse nicht möglich ist. 2. Gewerberechtliche Beurteilung In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die gesamte Heilkunde inklusive die Psychotherapie im Bereich des Gesundheitswesens, die Tätigkeiten der Hebammen, Tierärzte, der medizinisch-technische Dienst etc. nicht unter den Anwendungsberiech der Gewerbeordnung fällt (§ 2 Abs 1 Z 11 GewO).  Daraus kann schlussgefolgert werden, dass die Dunkelfeldmikroskopie ebenfalls nicht der Gewerbeordnung unterliegt und es kann demnach auch hierfür kein Gewerbeschein ausgestellt werden.  3. Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst (MTD-G)  Nach der Legaldefinition wird die eigenverantwortliche Ausführung aller Laboratoriumsmethoden nach ärztlicher Anordnung umfasst, die im Rahmen des medizinischen Untersuchung-, Behandlung,- und Forschungsbetriebes erforderlich sind, insbesondere unter anderem die klinisch-chemische, hämatologische und immunhämatologischen Untersuchung.  Ausgehend von dieser Legaldefinition ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die Betrachtung des Bluttropfens nicht eine dem medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst vorbehaltene Tätigkeit ist.  4. 4.1 Ärztegesetz  Der ärztliche Vorbehaltsbereich ist im § 2 des Ärztegesetz geregelt, demnach ist jede auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen begründende Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, eine ärztliche Tätigkeit und darf nur von einem Arzt ausführt werden. Herrschendes Abgrenzungskriterium zu Behandlungsmethoden durch Nicht-Ärzte ist derzeit das sogenannte Wissenschaftlichkeitskriterium, was bedeutet, dass alle Behandlungsmethoden, die wissenschaftlich anerkannt sind, der Schulmedizin zugeordnet sind, also der sogenannten evidenzbasierten Medizin und alle übrigen Behandlungsmethoden, die nicht dieses Kriterium erfüllen, unterliegen demnach nicht dem ärztlichen Vorbehaltsbereich.   In diesem Zusammenhang muss klargestellt werden, dass dieses Wissenschaftlichkeitskriterium ausschließlich im Sinne der Naturwissenschaft zu verstehen ist, also im Sinne des physikalisch/mathematisch nachvollziehbaren Bereiches, sohin im Newtonschen-Weltbild.  Um den Begriff der medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse näher zu erfassen, ist auf das Curriculum der medizinischen Fakultäten zurückzugreifen. Fehlt im Curriculum eine dementsprechende Ausbildung für eine Tätigkeit kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass diese Tätigkeit nicht dem ärztlichen Vorbehaltsbereich unterliegt und demnach eine für Nicht- Ärzte erlaubte Tätigkeit darstellt.   Diesen Ansatz vorausgesetzt, kann in der Beurteilung, ob die Dunkelfeldmikroskopie den ärztlichen Vorbehaltsbereich zuzurechnen ist, die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Dunkelfeldmikroskopie diese Anforderungen nicht erfüllt und somit auch von Nicht-Ärzten angewendet werden kann. Dies setzt allerding voraus, dass der Anwender der Dunkelfeldmikroskopie keine medizinischen Diagnosen erstellt, sondern nur reine Zustandsbeschreibung des energetischen Haushaltes und des vorgefundenen Milieus. 4.2 In diesem Zusammenhang muss auch erwähnt werden, dass die Dunkelfeldmikroskopie die Gewinnung eines Bluttropfens voraussetzt. Nun ist die gängige Anschauung die, dass Nicht-Ärzte keinesfalls invasiv arbeiten dürfen, also die Entnehmung eines Bluttropfens. Aus meiner Erfahrung und Gesprächen mit Anwender der Dunkelfeldmikroskopie habe ich erfahren, dass die Gewinnung eines Bluttropfens nicht durch den Anwender erfolgt, sondern durch den Klienten selbst und zwar in der Form, dass der Klient eine automatisierte Blutlanzette verwendet, deren Stichtiefe derart vorprogrammiert ist, dass nur ein minimales Eindringen durch die Haut erfolgt und zwar in der Regel an der Fingerbeere.  Es liegt also eine Selbstanwendung vor und hat unser Höchstgericht hier in einem ähnlichen Fall ausgesprochen, dass bei der Anwendung eines laiengerechten Gerätes zur Selbstanwendung durch den Kunden keine ärztliche Tätigkeit vorliegt.  Eine weitere ähnliche Entscheidung durch unser Höchstgericht besagt, dass bei der laiengerechten Selbstanwendung einer Blutlanzette zur Gewinnung eines Bluttropfens um einen geringfügigen Eingriff handelt, der gerade noch von einem Nicht- Arzt vorgenommen werden darf, wenn dieser Bluttropfen dazu dient, diesen auf einem Teststreifen anzubringen.  Ausgehend von diesen Entscheidungen kann ebenfalls festgehalten werden, dass die Gewinnung des Bluttopfens durch den Klienten keine ärztliche Tätigkeit darstellt.  5. 5.1 Zusammenfassung Aus gewerberechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass die Dunkelfeldmikroskopie nicht der Gewerbeordnung unterliegt, sie kann jedoch als Neuer Selbständiger ausgeübt werden. Im Rahmen eines bereits bestehenden Gewerbes, wie zB. des Energetikergewerbes, kann sie natürlich immer ergänzend hinzugenommen werden.  5.2 Nach meinem derzeitigen Kenntnis- und Ermittlungsstandes komme ich zur Schlussfolgerung, dass die Anwendung der Dunkelfeldmikroskopie nicht dem ärztlichen Vorbehaltsbereich und auch nicht dem Vorbehaltsbereich des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst unterliegt und demnach auch von Nicht-Ärzten angewendet werden kann.  Da allerdings zu diesem Thema, soweit überschaubar, keine gesicherte Judikatur vorliegt, muss ich diese Aussage insofern relativieren, als ich diese nicht mit der notwendigen Sicherheit abgeben kann. Ich empfehle daher immer wieder ein Monitoring durchzuführen, um am aktuellen Stand zu bleiben.  11. September 2025  Quelle: Rechtsauskunft von Dr. Manfred Schiffner / Kanzlei Schiffner&Team Kanzleisitz: Haushamer Str. 2, 8054 Seiersberg im Auftrag von Dunkelfeldmikroskopie Austria®  © Dunkelfeldmikroskopie Austria®