© Ulrike Icha
DUNKELFELD
Mikroskopie-Austria®
IMPRESSUM
Rechtliche Klärung zur Dunkelfeldmikroskopie
Um rechtliche Klarheit zur Anwendung der Dunkelfeldmikroskopie zu schaffen, haben wir Rechtsanwalt Dr.
Manfred Schiffner beauftragt, das Thema aus juristischer Sicht zu prüfen.
Seine Einschätzung hilft dabei, die berufsrechtliche Einordnung dieser Methode besser zu verstehen.
Hier finden Sie den Originaltext:
I
m Auftrag der
Dunkelfeldmikroskopie Austria
(Berufsverband für Dunkelfeldmikroskopie) unternehme ich den Versuch, mit der
vorliegenden Expertise die Anwendung der Dunkelfeldmikroskopie berufsrechtlich einzuordnen.
1.
Begriffsdefinition
Die Dunkelfeldmikroskopie ist auf Prof. Dr. Enderlein (1872-1968) zurückzuführen, er war Zoologe und erkannte im Zuge seiner
Fleckfieberforschung die Fähigkeit des Blutes, sich bei Belastungen selber zu regulieren. Er beobachtete im Mikroskop kleinste
bewegliche Lebewesen. Diese regulierenden Kleinstlebewesen konnten aufgrund ihrer Winzigkeit nur mithilfe eines
Dunkelfeldmikroskops sichtbar gemacht werden und nicht mit dem Hellfeldmikroskop.
Aufgrund seiner unzähligen Studien kam er zu den Schlussfolgerungen, dass die Ursache für chronische Krankheiten nicht Bakterien etc.
sind, sondern die Milieuverschiebung, also ein Ungleichgewicht.
Prof. Dr. Enderlein erkannte ebenso wie schon vor ihm der französischen Chemiker, Pharmazeut und Mediziners Prof. Dr. Antoine
Béchamp und der französische Toxikologe Claude Bernard, dass sich aufgrund einer Milieuverschiebung krankmachende Mikroben
entwickeln können („Le germe n’est rien, le terrain est tout.“ - „Die Mikrobe ist nichts, der Nährboden ist alles.“).
Bei der Anwendung der Dunkelfeldmikroskopie werden keine hämatologischen Untersuchungen vorgenommen, es bleibt bei der reinen
Betrachtung von Blutbestandteilen (roten und weißen Blutkörperchen, Thrombozyten), sowie der Regulationsfähigkeit des Blutes, also
von einem lebendigen Material.
Davon ausgehend hat sich die Auffassung entwickelt, dass die Dunkelfeldmikroskopie eine wissenschaftliche nicht anerkannte Methode
ist, vor allem vor dem Hintergrund, dass keine validen Studien vorliegen und die Reproduzierbarkeit der Ermittlungsergebnisse nicht
möglich ist.
2.
Gewerberechtliche Beurteilung
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die gesamte Heilkunde inklusive die Psychotherapie im Bereich des Gesundheitswesens,
die Tätigkeiten der Hebammen, Tierärzte, der medizinisch-technische Dienst etc. nicht unter den Anwendungsberiech der
Gewerbeordnung fällt (§ 2 Abs 1 Z 11 GewO).
Daraus kann schlussgefolgert werden, dass die Dunkelfeldmikroskopie ebenfalls nicht der Gewerbeordnung unterliegt und es kann
demnach auch hierfür kein Gewerbeschein ausgestellt werden.
3.
Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst (MTD-G)
Nach der Legaldefinition wird die eigenverantwortliche Ausführung aller Laboratoriumsmethoden nach ärztlicher Anordnung umfasst,
die im Rahmen des medizinischen Untersuchung-, Behandlung,- und Forschungsbetriebes erforderlich sind, insbesondere unter anderem
die klinisch-chemische, hämatologische und immunhämatologischen Untersuchung.
Ausgehend von dieser Legaldefinition ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die Betrachtung des Bluttropfens nicht eine dem
medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst vorbehaltene Tätigkeit ist.
4.
4.1
Ärztegesetz
Der ärztliche Vorbehaltsbereich ist im § 2 des Ärztegesetz geregelt, demnach ist jede auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen
begründende Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, eine ärztliche Tätigkeit und darf
nur von einem Arzt ausführt werden.
Herrschendes Abgrenzungskriterium zu Behandlungsmethoden durch Nicht-Ärzte ist derzeit das sogenannte
Wissenschaftlichkeitskriterium, was bedeutet, dass alle Behandlungsmethoden, die wissenschaftlich anerkannt sind, der Schulmedizin
zugeordnet sind, also der sogenannten evidenzbasierten Medizin und alle übrigen Behandlungsmethoden, die nicht dieses Kriterium
erfüllen, unterliegen demnach nicht dem ärztlichen Vorbehaltsbereich.
In diesem Zusammenhang muss klargestellt werden, dass dieses Wissenschaftlichkeitskriterium ausschließlich im Sinne der
Naturwissenschaft zu verstehen ist, also im Sinne des physikalisch/mathematisch nachvollziehbaren Bereiches, sohin im Newtonschen-
Weltbild.
Um den Begriff der medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse näher zu erfassen, ist auf das Curriculum der medizinischen Fakultäten
zurückzugreifen. Fehlt im Curriculum eine dementsprechende Ausbildung für eine Tätigkeit kann im Umkehrschluss gefolgert werden,
dass diese Tätigkeit nicht dem ärztlichen Vorbehaltsbereich unterliegt und demnach eine für Nicht-Ärzte erlaubte Tätigkeit darstellt.
Diesen Ansatz vorausgesetzt, kann in der Beurteilung, ob die Dunkelfeldmikroskopie den ärztlichen Vorbehaltsbereich zuzurechnen ist,
die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Dunkelfeldmikroskopie diese Anforderungen nicht erfüllt und somit auch von Nicht-
Ärzten angewendet werden kann. Dies setzt allerding voraus, dass der Anwender der Dunkelfeldmikroskopie keine medizinischen
Diagnosen erstellt, sondern nur reine Zustandsbeschreibung des energetischen Haushaltes und des vorgefundenen Milieus.
4.2
In diesem Zusammenhang muss auch erwähnt werden, dass die Dunkelfeldmikroskopie die Gewinnung eines Bluttropfens voraussetzt.
Nun ist die gängige Anschauung die, dass Nicht-Ärzte keinesfalls invasiv arbeiten dürfen, also die Entnehmung eines Bluttropfens. Aus
meiner Erfahrung und Gesprächen mit Anwender der Dunkelfeldmikroskopie habe ich erfahren, dass die Gewinnung eines Bluttropfens
nicht durch den Anwender erfolgt, sondern durch den Klienten selbst und zwar in der Form, dass der Klient eine automatisierte
Blutlanzette verwendet, deren Stichtiefe derart vorprogrammiert ist, dass nur ein minimales Eindringen durch die Haut erfolgt und zwar
in der Regel an der Fingerbeere.
Es liegt also eine Selbstanwendung vor und hat unser Höchstgericht hier in einem ähnlichen Fall ausgesprochen, dass bei der Anwendung
eines laiengerechten Gerätes zur Selbstanwendung durch den Kunden keine ärztliche Tätigkeit vorliegt.
Eine weitere ähnliche Entscheidung durch unser Höchstgericht besagt, dass bei der laiengerechten Selbstanwendung einer Blutlanzette
zur Gewinnung eines Bluttropfens um einen geringfügigen Eingriff handelt, der gerade noch von einem Nicht-Arzt vorgenommen
werden darf, wenn dieser Bluttropfen dazu dient, diesen auf einem Teststreifen anzubringen.
Ausgehend von diesen Entscheidungen kann ebenfalls festgehalten werden, dass die Gewinnung des Bluttopfens durch den Klienten
keine ärztliche Tätigkeit darstellt.
5.
5.1
Zusammenfassung
Aus gewerberechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass die Dunkelfeldmikroskopie nicht der Gewerbeordnung unterliegt, sie kann jedoch als
Neuer Selbständiger
ausgeübt werden. Im Rahmen eines bereits bestehenden Gewerbes, wie zB. des Energetikergewerbes, kann sie
natürlich immer ergänzend hinzugenommen werden.
5.2
Nach meinem derzeitigen Kenntnis- und Ermittlungsstandes komme ich zur Schlussfolgerung, dass die Anwendung der
Dunkelfeldmikroskopie nicht dem ärztlichen Vorbehaltsbereich und auch nicht dem Vorbehaltsbereich des medizinisch-technischen
Laboratoriumsdienst unterliegt und demnach auch von Nicht-Ärzten angewendet werden kann.
Da allerdings zu diesem Thema, soweit überschaubar, keine gesicherte Judikatur vorliegt, muss ich diese Aussage insofern relativieren,
als ich diese nicht mit der notwendigen Sicherheit abgeben kann. Ich empfehle daher immer wieder ein Monitoring durchzuführen, um
am aktuellen Stand zu bleiben.
11. September 2025
Quelle:
Rechtsauskunft von Dr. Manfred Schiffner / Kanzlei Schiffner&Team
Kanzleisitz: Haushamer Str. 2, 8054 Seiersberg
im Auftrag von
Dunkelfeldmikroskopie Austria®
©
Dunkelfeldmikroskopie Austria®
© ULRIKE iCHA
DUNKELFELD
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IMPRESSUM
Rechtliche Klärung zur
Dunkelfeldmikroskopie
Um rechtliche Klarheit zur Anwendung der
Dunkelfeldmikroskopie zu schaffen, haben
wir Rechtsanwalt Dr. Manfred Schiffner
beauftragt, das Thema aus juristischer Sicht
zu prüfen.
Seine Einschätzung hilft dabei, die berufsrechtliche
Einordnung dieser Methode besser zu verstehen.
Hier finden Sie den Originaltext:
I
m Auftrag der
Dunkelfeldmikroskopie Austria
(Berufsverband
für Dunkelfeldmikroskopie) unternehme ich den Versuch, mit der
vorliegenden Expertise die Anwendung der Dunkelfeldmikroskopie
berufsrechtlich einzuordnen.
1.
Begriffsdefinition
Die Dunkelfeldmikroskopie ist auf Prof. Dr. Enderlein (1872-1968)
zurückzuführen, er war Zoologe und erkannte im Zuge seiner
Fleckfieberforschung die Fähigkeit des Blutes, sich bei Belastungen
selber zu regulieren. Er beobachtete im Mikroskop kleinste
bewegliche Lebewesen. Diese regulierenden Kleinstlebewesen
konnten aufgrund ihrer Winzigkeit nur mithilfe eines
Dunkelfeldmikroskops sichtbar gemacht werden und nicht mit dem
Hellfeldmikroskop.
Aufgrund seiner unzähligen Studien kam er zu den
Schlussfolgerungen, dass die Ursache für chronische Krankheiten
nicht Bakterien etc. sind, sondern die Milieuverschiebung, also ein
Ungleichgewicht.
Prof. Dr. Enderlein erkannte ebenso wie schon vor ihm der
französischen Chemiker, Pharmazeut und Mediziners Prof. Dr.
Antoine Béchamp und der französische Toxikologe Claude Bernard,
dass sich aufgrund einer Milieuverschiebung krankmachende
Mikroben entwickeln können („Le germe n’est rien, le terrain est
tout.“ - „Die Mikrobe ist nichts, der Nährboden ist alles.“).
Bei der Anwendung der Dunkelfeldmikroskopie werden keine
hämatologischen Untersuchungen vorgenommen, es bleibt bei der
reinen Betrachtung von Blutbestandteilen (roten und weißen
Blutkörperchen, Thrombozyten), sowie der Regulationsfähigkeit des
Blutes, also von einem lebendigen Material.
Davon ausgehend hat sich die Auffassung entwickelt, dass die
Dunkelfeldmikroskopie eine wissenschaftliche nicht anerkannte
Methode ist, vor allem vor dem Hintergrund, dass keine validen
Studien vorliegen und die Reproduzierbarkeit der
Ermittlungsergebnisse nicht möglich ist.
2.
Gewerberechtliche Beurteilung
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die gesamte
Heilkunde inklusive die Psychotherapie im Bereich des
Gesundheitswesens, die Tätigkeiten der Hebammen, Tierärzte, der
medizinisch-technische Dienst etc. nicht unter den
Anwendungsberiech der Gewerbeordnung fällt (§ 2 Abs 1 Z 11
GewO).
Daraus kann schlussgefolgert werden, dass die
Dunkelfeldmikroskopie ebenfalls nicht der Gewerbeordnung
unterliegt und es kann demnach auch hierfür kein Gewerbeschein
ausgestellt werden.
3.
Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst (MTD-G)
Nach der Legaldefinition wird die eigenverantwortliche Ausführung
aller Laboratoriumsmethoden nach ärztlicher Anordnung umfasst,
die im Rahmen des medizinischen Untersuchung-, Behandlung,-
und Forschungsbetriebes erforderlich sind, insbesondere unter
anderem die klinisch-chemische, hämatologische und
immunhämatologischen Untersuchung.
Ausgehend von dieser Legaldefinition ergibt sich die
Schlussfolgerung, dass die Betrachtung des Bluttropfens nicht eine
dem medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst vorbehaltene
Tätigkeit ist.
4.
4.1
Ärztegesetz
Der ärztliche Vorbehaltsbereich ist im § 2 des Ärztegesetz geregelt,
demnach ist jede auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen
begründende Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar
für den Menschen ausgeführt wird, eine ärztliche Tätigkeit und darf
nur von einem Arzt ausführt werden.
Herrschendes Abgrenzungskriterium zu Behandlungsmethoden
durch Nicht-Ärzte ist derzeit das sogenannte
Wissenschaftlichkeitskriterium, was bedeutet, dass alle
Behandlungsmethoden, die wissenschaftlich anerkannt sind, der
Schulmedizin zugeordnet sind, also der sogenannten
evidenzbasierten Medizin und alle übrigen Behandlungsmethoden,
die nicht dieses Kriterium erfüllen, unterliegen demnach nicht dem
ärztlichen Vorbehaltsbereich.
In diesem Zusammenhang muss klargestellt werden, dass dieses
Wissenschaftlichkeitskriterium ausschließlich im Sinne der
Naturwissenschaft zu verstehen ist, also im Sinne des
physikalisch/mathematisch nachvollziehbaren Bereiches, sohin im
Newtonschen-Weltbild.
Um den Begriff der medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse
näher zu erfassen, ist auf das Curriculum der medizinischen
Fakultäten zurückzugreifen. Fehlt im Curriculum eine
dementsprechende Ausbildung für eine Tätigkeit kann im
Umkehrschluss gefolgert werden, dass diese Tätigkeit nicht dem
ärztlichen Vorbehaltsbereich unterliegt und demnach eine für Nicht-
Ärzte erlaubte Tätigkeit darstellt.
Diesen Ansatz vorausgesetzt, kann in der Beurteilung, ob die
Dunkelfeldmikroskopie den ärztlichen Vorbehaltsbereich
zuzurechnen ist, die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die
Dunkelfeldmikroskopie diese Anforderungen nicht erfüllt und somit
auch von Nicht-Ärzten angewendet werden kann. Dies setzt
allerding voraus, dass der Anwender der Dunkelfeldmikroskopie
keine medizinischen Diagnosen erstellt, sondern nur reine
Zustandsbeschreibung des energetischen Haushaltes und des
vorgefundenen Milieus.
4.2
In diesem Zusammenhang muss auch erwähnt werden, dass die
Dunkelfeldmikroskopie die Gewinnung eines Bluttropfens
voraussetzt. Nun ist die gängige Anschauung die, dass Nicht-Ärzte
keinesfalls invasiv arbeiten dürfen, also die Entnehmung eines
Bluttropfens. Aus meiner Erfahrung und Gesprächen mit Anwender
der Dunkelfeldmikroskopie habe ich erfahren, dass die Gewinnung
eines Bluttropfens nicht durch den Anwender erfolgt, sondern durch
den Klienten selbst und zwar in der Form, dass der Klient eine
automatisierte Blutlanzette verwendet, deren Stichtiefe derart
vorprogrammiert ist, dass nur ein minimales Eindringen durch die
Haut erfolgt und zwar in der Regel an der Fingerbeere.
Es liegt also eine Selbstanwendung vor und hat unser Höchstgericht
hier in einem ähnlichen Fall ausgesprochen, dass bei der
Anwendung eines laiengerechten Gerätes zur Selbstanwendung
durch den Kunden keine ärztliche Tätigkeit vorliegt.
Eine weitere ähnliche Entscheidung durch unser Höchstgericht
besagt, dass bei der laiengerechten Selbstanwendung einer
Blutlanzette zur Gewinnung eines Bluttropfens um einen
geringfügigen Eingriff handelt, der gerade noch von einem Nicht-
Arzt vorgenommen werden darf, wenn dieser Bluttropfen dazu
dient, diesen auf einem Teststreifen anzubringen.
Ausgehend von diesen Entscheidungen kann ebenfalls festgehalten
werden, dass die Gewinnung des Bluttopfens durch den Klienten
keine ärztliche Tätigkeit darstellt.
5.
5.1
Zusammenfassung
Aus gewerberechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass die
Dunkelfeldmikroskopie nicht der Gewerbeordnung unterliegt, sie
kann jedoch als
Neuer Selbständiger
ausgeübt werden. Im Rahmen
eines bereits bestehenden Gewerbes, wie zB. des
Energetikergewerbes, kann sie natürlich immer ergänzend
hinzugenommen werden.
5.2
Nach meinem derzeitigen Kenntnis- und Ermittlungsstandes komme
ich zur Schlussfolgerung, dass die Anwendung der
Dunkelfeldmikroskopie nicht dem ärztlichen Vorbehaltsbereich und
auch nicht dem Vorbehaltsbereich des medizinisch-technischen
Laboratoriumsdienst unterliegt und demnach auch von Nicht-Ärzten
angewendet werden kann.
Da allerdings zu diesem Thema, soweit überschaubar, keine
gesicherte Judikatur vorliegt, muss ich diese Aussage insofern
relativieren, als ich diese nicht mit der notwendigen Sicherheit
abgeben kann. Ich empfehle daher immer wieder ein Monitoring
durchzuführen, um am aktuellen Stand zu bleiben.
11. September 2025
Quelle:
Rechtsauskunft von Dr. Manfred Schiffner / Kanzlei
Schiffner&Team
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